medizinischer Masseur

Medizinischer Masseur mit verkürzter Ausbildung nach § 26

Die Inhalte der Ausbildung zum „Gewerblichen Masseur“ (Lehrgang über die Grundausbildung der Masseure) sind die Voraussetzung für den fachtheoretischen und fachpraktischen Teil der Befähigungsprüfung an der Wirtschaftskammer.

Die erfolgreiche Absolvierung der Befähigungsprüfung eröffnet Ihnen auch den Weg in die Therapie. Der staatliche Abschluss zum Medizinischer Masseur ist nach der Absolvierung der „Praktischen Ausbildung nach §26 MMHmG“ im Umfang von 580 UE möglich.              

Verkürzte Ausbildung (§26)

GESETZESQUELLEN

Verkürzte Ausbildung für Masseure – § 26

(1)    Personen, die
1. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/ 1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden.
(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizini-scher Masseur“/„medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.